AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 - Angebot und Vertragsabschluß

Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend ~

Der Besteller kann seinen Antrag schriftlich oder mündlich erteilen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 - Leistungsinhalt

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. §1 Abs. 3 und §3 bleiben unberührt.Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung.
Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

a) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt, b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen, c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste Im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen, e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen,
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 - Leistungsänderungen

Leistungsänderungen durch das Busunternehmen sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Leistungsänderungen durch den Bestellst sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4- Preis und Zahlung

Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Mietpreis. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. Die Gehendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 - Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

Rücktritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruch$ auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erziehen Erlöse. Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalisieren:

Bei einem Rücktritt:

a: bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt *** 10%
b: ab 29 - 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt * 25%
c: ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt *** 50%
d: ab 4 Tage vor dem geplantem Fahrtantritt *** 90%

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktrittt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestatters bleiben unberührt.

Kündigung

WerdenÄnderungendervereinbartenLeistungennachFahrtantrittunumgänglich,diefürdenBestellererheblich und nicht zumutbarsind,dannisterunbeschadetwehererAnsprüche-berechtigt,denVertragzukündigen.IndiesenFällenistdas Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das nicht Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letzter für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 - Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

Rücktritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wann außergewöhnliche Umstände, die es zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die Ihm in unmittelbarem Zusammenhang milder Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

Kündigung

a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtentritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, beruhend auf höhere Gewalt, ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden dies vom Besteller getragen.

b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, sieht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 - Mindestteilnehmerzahl

a) Ist auf den Infoseiten oder in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindesteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

Reisebusunternehmen

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Tellnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter In der Lage ist 'eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Der reisende hat sein recht nach § 7c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen. e) Macht der Reisende nicht von seinem recht nach § 7c) gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte 41.11*-' unverzüglich zurückzuerstatten .

§ 8 - Haftung

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße

Durchführung der Beförderung.

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, sowie von Ihm nicht zu vertretene Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt,

§ 9 - Beschränkung der Haftung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist, b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die daraufberuhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisausfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

§ 10 - Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck im normalen Umfang und nach Absprache- sonstige Sachen werden mitbefördert.

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 11 - Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. 2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Wetterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rücktrittsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestellen in diesen Fällen nicht. 3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten. 4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Sch»n zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 12 - Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens, 2. Gerichtsstand

a Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das Busunternehmen nur an seinem Sitzverklagt werden.

b Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen Im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 lt. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

c Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller Ist der (Worin-) sitz das Bestellers maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Busunternehmens maßgebend. 3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses Ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 13 - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.

§ 14 - Änderungen der Allgem. Geschäftsbedingungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform: das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

REISEVER4NSTALTER.,

Roth-Reisen Reisebusunternehmen
65597 Hünfelden-Kirberg
Burgstraße 46

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